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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der UNTHA shredding technology GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der UNTHA shredding technology GmbH

Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Kaufvertrages.

1. Allgemeines

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, Bestellungen, Angebote, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen ebenso wie für zukünftige Verträge oder Leistungen (etwa Folgeaufträge, Wartungs- und Serviceverträge etc.) der UNTHA shredding technology GmbH und aller Konzernunternehmen von UNTHA (im Folgenden „Verkäufer“).

1.2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich ausdrücklich vom Verkäufer akzeptiert werden.

1.3. Einkaufsbedingungen des Käufers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Verkäufer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2. Vertragsabschluss

2.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der schriftlichen Bestellung eine korrespondierende schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat, sofern gegenüber dem Angebot Änderungen vereinbart wurden, erst mit Unterfertigung der endgültigen Auftragsbestätigung durch den Käufer.

2.2. Die Angebote des Verkäufers gelten, wenn nicht im Einzelnen etwas gesondert angegeben oder vereinbart wird, für einen Zeitraum von einem Monat ab Versendung durch den Verkäufer.

2.3. Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so ist hierfür die kaufende Partei verantwortlich. Sie ist verpflichtet, alle erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen oder sonstige Ausfuhrdokumente so rechtzeitig zu erhalten und vorzulegen, dass eine fristgerechte Ausfuhr möglich ist. Sollte eine Ausführung des Vertrages aus diesem Grund scheitern oder verzögert werden, so geht dies zum Nachteil der Käuferin. Die Käuferin würde in diesem Fall alle damit verbundenen Kosten tragen.

2.4. Die in den Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Preis, Leistung und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung des Verkäufers ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. Eine Abweichung von der bestellten Ausführung ist zulässig, wenn es sich um eine dem Käufer zumutbare Änderung oder Abweichung, die geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist, handelt.

2.5. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben, ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen, stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen. Sämtliche Pläne, Skizzen oder sonstige technischen Unterlagen müssen nach einer Rückabwicklung oder sonstigen Beendigung des Vertrages oder der vorvertraglichen Verhandlungen unverzüglich und unaufgefordert an den Verkäufer zurückgestellt werden.

3. Gefahrenübergang

3.1. Der Verkauf erfolgt grundsätzlich FCA, Kellau 141, AT-5431 Kuchl, gemäß Incoterms 2010. Die Gefahr geht vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird (mit Verladung auf dem Transportmittel). Der Verkäufer muss dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, ab dem dieser über die Ware verfügen kann. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die hierzu üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.

4. Lieferfrist

4.1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt nach Einlangen der vom Käufer unterfertigten Auftragsbestätigung und mit dem Eingang der vereinbarten Anzahlung, sofern eine solche vereinbart ist. Für die Lieferfristeinhaltung ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Liefergegenstand das Werk des Verkäufers verlässt bzw. jener Zeitpunkt, zu dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt wurde. Nimmt der Käufer die ordnungsgemäß angebotene Ware nicht am vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten bzw. vom Verkäufer angezeigten Zeitpunkt an, so kann der Verkäufer entweder die Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten, wobei sämtliche dabei entstandenen Kosten (wie zB Lagerung, Versicherung oder Rücktransport) vom Käufer getragen werden.

4.2. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse um eine angemessene Frist, wobei zusätzlich zu den allgemeinen Fällen der höheren Gewalt Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Ausschusserzeugung, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffteile bzw. von Teilen, die für eine ordnungsgemäße Herstellung der Produkte von wesentlicher Funktion sind, zählen. Diese Fälle berechtigen den Käufer nicht, wegen verspäteter Lieferung vom Vertrag zurückzutreten oder einen Schadensersatzanspruch an den Verkäufer zu stellen.

4.3. Für den Fall, dass der Käufer die Ware nicht rechtzeitig annimmt und der Verkäufer von seinem Recht Gebrauch macht, Erfüllung zu verlangen, so ist der Verkäufer berechtigt, die zur Abholung bereitstehende Ware auf seinem oder dem Gelände Dritter zu lagern. Gleichzeitig ist der Käufer verpflichtet, eine angemessene Lagergebühr, die täglich fällig wird, plus allenfalls Transport- und Versicherungskosten, zu bezahlen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Gegenstand unter besonderen Bedingungen oder Voraussetzungen zu lagern. Der Verkäufer ist ebenso wenig dazu verpflichtet, für die Zeit der Lieferung eine Versicherung abzuschließen.

5. Service

Nach Angaben über die Intensität der Nutzung der zu liefernden Maschinen und Produkte beim Käufer bzw. weiteren Nutzern kann der Verkäufer Service-Intervalle vorgeben, zu denen an der Maschine bzw. den Produkten beim Verkäufer bzw. durch Mitarbeiter des Verkäufers oder vom Verkäufer bestimmte Unternehmen ein komplettes Service vorzunehmen ist. Von einem derartigen Service nicht umfasst sind die notwendigen laufenden Maßnahmen, die in der vom Verkäufer beigestellten Betriebsanleitung des Produkts (wie Schmieren und Ölwechsel) vorgegeben und vom Käufer selbst zu beachten sind. Gibt der Verkäufer derartige Service-Intervalle vor, so hat der Käufer den Verkäufer zu den jeweiligen Zeitpunkten aufzufordern, dies vorzunehmen. Sollte das Service ohne Verschulden des Verkäufers nicht zu den vorgegebenen Intervallzeitpunkten vorgenommen werden, so erlischt der Anspruch des Käufers auf Gewährleistung. Der Verkäufer gibt jeder Lieferung und jedem Produkt, soweit dies notwendig ist, eine Betriebsanleitung bei; ist dies nicht unverzüglich bei Übergabe bzw. Lieferung erfolgt, ist die Betriebsanleitung vom Käufer zu urgieren. Der Käufer verpflichtet sich, die Betriebsanleitung zu beachten und sämtliche vorgegebenen Maßnahmen zu ergreifen. Bei der Lieferung von Ersatzteilen oder sonstigem Zubehör wird keine Betriebsanleitung mitgeliefert, es gilt die Bedienungsanleitung für die Maschine, für die die Ersatzteile oder das Zubehör geliefert wird.